Satzung
der Leitstelle der Studieninstitute für kommunale Verwaltung und der Sparkassenakademie in Nordrhein-Westfalen
vom 16. Oktober 1992*
in der Fassung der Änderung vom 16. November 2001**
und der Änderung vom 25. November 2004***
und der Änderung vom 21. November 2017****
Die kommunalen Spitzenverbände, die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen und die Studieninstitute für kommunale Verwaltung in Nordrhein-Westfalen bilden zur gemeinsamen Wahrnehmung der nachstehend genannten Aufgaben die „Leitstelle der Studieninstitute für kommunale Verwaltung und der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen“, im Folgenden als „Leitstelle“ bezeichnet.
§ 1 Aufgabe
Die Leitstelle hat die Aufgabe, die Arbeit der Studieninstitute für kommunale Verwaltung in Nordrhein-Westfalen und der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen zu koordinieren und zu fördern. Sie erfüllt diese Aufgabe insbesondere durch
Beratung der Mitglieder der Leitstelle, der Träger der Studieninstitute und der staatlichen Behörden;
Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit unter ihren Mitgliedern und mit anderen Bildungseinrichtungen, die der Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen;
Wahrnehmung der Belange der Mitglieder untereinander und gegenüber staatlichen Stellen, anderen Verbänden und Organisationen, soweit es sich um Grundsatzfragen oder um Angelegenheiten von übergebietlicher Bedeutung handelt;
Maßnahmen zur Sicherung einer weitgehenden Einheitlichkeit bei der Erfüllung der Aufgaben der Bildungseinrichtungen;
Sicherstellung einheitlicher Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung;
Empfehlung von Lehr- und Lernmitteln;
pädagogische und fachliche Fortbildung der Lehrenden;
Fortentwicklung der Lehr- und Stoffverteilungspläne;
Vorschläge zur Gestaltung landesrechtlicher und bundesrechtlicher Vorschriften und tarifrechtlicher Bestimmungen über die Ausbildung und Prüfung.
sonstige Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung, Fortbildung und Prüfung von Dienstkräften der Gemeinden, Gemeindeverbände und der Sparkassen.
Die Aufgaben der kommunalen Spitzenverbände und der Sparkassen- und Giroverbände bleiben unberührt.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder der Leitstelle sind die folgenden Verbände:
Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf,
Landkreistag Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf,
Städtetag Nordrhein-Westfalen, Köln,
Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen.
Der Leitstelle gehören die folgenden Studieninstitute für kommunale Verwaltung als Mitglieder an:
Studieninstitut für kommunale Verwaltung Aachen,
Studieninstitut Ruhr für kommunale Verwaltung GbR, Dortmund,
Studieninstitut für kommunale Verwaltung Düsseldorf,
Studieninstitut für kommunale Verwaltung Duisburg,
Studieninstitut für kommunale Verwaltung Essen,
Südwestfälisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung und Verwaltungsakademie für Westfalen, Hagen,
Rheinisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung, Köln,
StudienInstitut NiederrheiN, Krefeld,
Studieninstitut für kommunale Verwaltung Westfalen-Lippe, Bielefeld,
Studieninstitut für kommunale Verwaltung Emscher-Lippe, Dorsten,
Studieninstitut für kommunale Verwaltung Hellweg-Sauerland, Soest,
Bergisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung, Wuppertal.
§ 3 Gebietsgrundsatz
Die Bildungseinrichtungen sind im Rahmen ihrer Aufgaben für ihr Gebiet ausschließlich zuständig. Vorhaben, welche die Gebietszuständigkeit einer anderen Einrichtung berühren, dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden. Gebietsfremde Dienstkräfte dürfen zu den Veranstaltungen einschließlich Prüfungen nur zugelassen werden, wenn die an sich zuständige Bildungseinrichtung ihre Zustimmung erteilt hat.
§ 4 Organe
Organe der Leitstelle sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Der/die Vorsitzende vertritt die Leitstelle. Im Falle der Verhinderung wird die Leitstelle durch den Stellvertreter/die Stellvertreterin vertreten.
Die Mitgliedschaft in einem Organ endet mit dem Ablauf der Wahlzeit für das Organ oder dem Ausscheiden aus dem Amt, ebenso mit jedem Wechsel des Amtes, das für die Wahl bestimmend war.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden und je einem Vertreter/einer Vertreterin der Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Vorstandes zu einer ordentlichen Versammlung einberufen, im Übrigen nach Bedarf. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann von der Durchführung einer Mitgliederversammlung abgesehen werden; die erforderlichen Beschlüsse werden in diesem Fall in einem Umlaufverfahren getroffen.
Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über:
die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin,
die Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen,
die Höhe der für die Geschäftsführung aufzuwendenden Kosten sowie die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die sich aus den Aufgaben (§ 1 der Satzung) ergeben oder solche Angelegenheiten, deren Beschlussfassung sich die Mitgliederversammlung ausdrücklich vorbehalten hat,
die ihr vom Vorstand, von den Ausschüssen und von der Arbeitsgemeinschaft der Leiterinnen und Leiter der Studieninstitute für kommunale Verwaltung und der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen zugeleiteten Vorlagen,
die Aufnahme neuer Mitglieder,
Satzungsänderungen,
die Auflösung der Leitstelle.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar je einem Vertreter/einer Vertreterin des Städtetages Nordrhein-Westfalen, des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes, des Landkreistages Nordrhein-Westfalen und der beides Sparkassen- und Giroverbände sowie zwei Vertretern/Vertreterinnen der Studieninstitute. Der/die Vorsitzende, sein/ihre Stellvertreter/-in sowie die vier weiteren Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Der/die Vorsitzende vertritt die Leitstelle. Im Falle der Verhinderung wird die Leitstelle durch den Stellvertreter/die Stellvertreterin vertreten.
Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung, bereitet die Mitgliederversammlung vor und überwacht die Geschäftsführung.
Der Vorstand wird von dem /die Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Der/die Geschäftsführer/-in nimmt an den Vorstandsitzungen mit beratender Stimme teil.
Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.
§ 7 Arbeitsgemeinschaft der Studienleiter/Studienleiterinnen
Die Studienleiter/Studienleiterinnen bilden eine Arbeitsgemeinschaft, die gemeinsam mit dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin die laufenden Angelegenheiten und Sachthemen berät und die Beschlüsse der Organe vorbereitet.
Die Arbeitsgemeinschaft der Studienleiter/Studienleiterinnen setzt bei Bedarf Unter- Arbeitsgruppen ein.
§ 8 Geschäftsführer
Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin hat die laufenden Angelegenheiten der Leitstelle in Verantwortung gegenüber der Mitgliederversammlung zu führen. Er/Sie erledigt die ihm/ihr von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand übertragenen Aufgaben.
Die Geschäftsführung wird von einem der drei kommunalen Spitzenverbände wahrgenommen.
§ 9 Kosten
Die Kosten der Geschäftsstelle der Leitstelle werden auf die einzelnen Mitglieder umgelegt. Die Höhe der für die Geschäftsführung aufzuwendenden Kosten sowie die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung (vgl. § 3 Abs. 3).
§ 10 Beschlüsse
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten ist.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht möglich.
Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. In den Fällen des § 5 Abs. 3 Nr. 6, 7 und 8 bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung in der Neufassung vom 21. November 2017 tritt am 22. November 2017 in Kraft.
*) | Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 16. Oktober 1992 in Recklinghausen, ausgefertigt vom Vorstand am 28. Januar 1993 in Düsseldorf |
**) | Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 16. November 2001 in Münster |
***) | Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 25. November 2004 in Münster |
****) | Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 21. November 2017 in Düsseldorf |