Satzung
S a t z u n g
der Leitstelle der Studieninstitute für kommunale Verwaltung
und der Sparkassenakademie in Nordrhein-Westfalen
vom 16. Oktober 1992*
in der Fassung der Änderung vom 16. November 2001**
und der Änderung vom 25. November 2004***
und der Änderung vom 21. November 2017****
und der Änderung vom 30. September 2025*****
Die kommunalen Spitzenverbände, die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen und die Studieninstitute für kommunale Verwaltung in Nordrhein-Westfalen bilden zur gemeinsamen Wahrnehmung der nachstehend genannten Aufgaben die „Leitstelle der Studieninstitute für kommunale Verwaltung und der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen“, im Folgenden als „Leitstelle“ bezeichnet.
§ 1 Aufgaben
(1) Die Leitstelle hat die Aufgabe, die Arbeit der Studieninstitute für kommunale Verwaltung in Nordrhein-Westfalen zu koordinieren und zu fördern. Sie erfüllt diese Aufgabe insbesondere durch
Beratung der Mitglieder der Leitstelle, der Träger der Studieninstitute und der staatlichen Behörden;
Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit unter ihren Mitgliedern und mit anderen Bildungseinrichtungen, die der Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen;
Wahrnehmung der Belange der Mitglieder untereinander und gegenüber staatlichen Stellen, anderen Verbänden und Organisationen, soweit es sich um Grundsatzfragen oder um Angelegenheiten von übergebietlicher Bedeutung handelt;
Maßnahmen zur Sicherung einer weitgehenden Einheitlichkeit bei der Erfüllung der Aufgaben der Bildungseinrichtungen;
Sicherstellung einheitlicher Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung;
pädagogische Fortbildung der Lehrenden;
Vorschläge zur Gestaltung landesrechtlicher und bundesrechtlicher Vorschriften und tarifrechtlicher Bestimmungen über die Ausbildung und Prüfung.
sonstige Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung, Fortbildung und Prüfung von Dienstkräften der Gemeinden und Gemeindeverbände.
(2) Bei Bedarf unterstützt die Leitstelle die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(3) Die Aufgaben der kommunalen Spitzenverbände und der Sparkassen- und Giroverbände bleiben unberührt.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Leitstelle sind die folgenden Verbände:
Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf,
Landkreistag Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf,
Städtetag Nordrhein-Westfalen, Köln,
Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Leitstelle gehören die folgenden Studieninstitute für kommunale Verwaltung als Mitglieder an:
Studieninstitut für kommunale Verwaltung Aachen,
Studieninstitut Ruhr für kommunale Verwaltung GbR, Dortmund,
Studieninstitut für kommunale Verwaltung Düsseldorf,
Studieninstitut für kommunale Verwaltung Duisburg,
Studieninstitut für kommunale Verwaltung Essen,
Südwestfälisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung und Verwaltungsakademie für Westfalen, Hagen,
Rheinisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung, Köln,
StudienInstitut NiederrheiN, Krefeld,
Studieninstitut für kommunale Verwaltung Westfalen-Lippe, Bielefeld,
Studieninstitut für kommunale Verwaltung Emscher-Lippe, Dorsten,
Studieninstitut für kommunale Verwaltung Hellweg-Sauerland, Soest,
Bergisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung, Wuppertal.
§ 3 Gebietsgrundsatz[1]
Die Studieninstitute für kommunale Verwaltung sind insbesondere im Rahmen folgender Aus- und Weiterbildungslehrgänge für ihr Gebiet ausschließlich zuständig:
- Verwaltungslehrgang I,
- Verwaltungslehrgang II einschließlich Zulassungslehrgang,
- dienstbegleitende Unterweisung der Verwaltungsfachangestellten,
- der Kaufleute für Büromanagement,
- Laufbahnlehrgang I,
- Qualifizierungsaufstieg,
- gehobener bautechnischer Dienst,
Vorhaben, welche die Gebietszuständigkeit einer anderen Einrichtung berühren, dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden. Gebietsfremde Dienstkräfte dürfen zu den Veranstaltungen einschließlich Prüfungen nur zugelassen werden, wenn die an sich zuständige Bildungseinrichtung ihre Zustimmung erteilt hat.
§ 4 Organe
(1) Organe der Leitstelle sind die Mitgliederversammlung und der/die Vorsitzende.
(2) Der/die Vorsitzende vertritt die Leitstelle. Im Falle der Verhinderung wird die Leitstelle durch den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin vertreten.
(3) Die Mitgliedschaft in einem Organ endet mit dem Ablauf der Wahlzeit für das Organ oder dem Ausscheiden aus dem Amt, ebenso mit jedem Wechsel des Amtes, das für die Wahl bestimmend war.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden und je einem Vertreter/einer Vertreterin der Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Vorstandes zu einer ordentlichen Versammlung einberufen, im Übrigen nach Bedarf. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Vorschlag des/der Vorsitzenden von der Durchführung einer Mitgliederversammlung abgesehen werden; die erforderlichen Beschlüsse werden in diesem Fall in einem Umlaufverfahren getroffen. In besonderen Ausnahmefällen wie Katastrophen, einer epidemischen Lage oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen kann die Durchführung von Mitgliederversammlungen auf Vorschlag des/der Vorsitzenden mit Zustimmung aller Mitglieder in digitaler Form erfolgen.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über:
die Wahl des/der Vorsitzenden und des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin,
die Höhe der für die Geschäftsführung aufzuwendenden Kosten sowie die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die sich aus den Aufgaben (§ 1 der Satzung) ergeben oder solche Angelegenheiten, deren Beschlussfassung sich die Mitgliederversammlung ausdrücklich vorbehalten hat,
die ihr vom/von der Vorsitzenden und von der Arbeitsgemeinschaft der Leiterinnen und Leiter der Studieninstitute für kommunale Verwaltung Nordrhein-Westfalen zugeleiteten Vorlagen,
die Aufnahme neuer Mitglieder,
Satzungsänderungen,
die Auflösung der Leitstelle.
§ 6 Arbeitsgemeinschaft der Leiter/Leiterinnen der Studieninstitute
(1) Die Leiter/Leiterinnen der Studieninstitute bilden eine Arbeitsgemeinschaft, die gemeinsam mit dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin die laufenden Angelegenheiten und Sachthemen berät und die Beschlüsse der Organe vorbereitet.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft der Leiter/Leiterinnen der Studieninstitute bestimmt ein Sprecherteam und setzt bei Bedarf Unter-Arbeitsgruppen ein.
§ 7 Geschäftsführer/Geschäftsführerin
(1) Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin hat die laufenden Angelegenheiten der Leitstelle in Verantwortung gegenüber der Mitgliederversammlung zu führen. Er/Sie erledigt die ihm/ihr von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand übertragenen Aufgaben.
(2) Die Geschäftsführung wird von einem der drei kommunalen Spitzenverbände wahrgenommen.
§ 8 Kosten
Die Kosten der Geschäftsstelle der Leitstelle werden auf die einzelnen Mitglieder umgelegt. Die Höhe der für die Geschäftsführung aufzuwendenden Kosten sowie die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung (vgl. § 5 Abs. 3).
§ 9 Beschlüsse
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten ist.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht möglich.
(3) Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. In den Fällen des § 5 Abs. 3 Nr. 5, 6 und 7 bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung in der Neufassung vom 24.05.2024 tritt am 01.10.2025 in Kraft.
[1] Der Gebietsgrundsatz wird hinsichtlich des Lehrgangs Ausbildung der Ausbilder für einen Zeitraum von drei Jahren aufgehoben. Nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgt eine erneute Beratung und Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Zuordnung des Lehrgangs Ausbildung der Ausbilder zum Gebietsgrundsatz. Die bereits getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Konzentration von Lehrgängen auf bestimmte Studieninstitute bleibt gemäß gängiger Praxis bestehen. Die Durchführung eines eigenen Lehrgangs im Bedarfsfalle wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
*) | Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 16. Oktober 1992 in Recklinghausen, ausgefertigt vom Vorstand am 28. Januar 1993 in Düsseldorf |
**) | Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 16. November 2001 in Münster |
***) | Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 25. November 2004 in Münster |
****) | Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 21. November 2017 in Düsseldorf |
| *****) | Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 30. September 2025 in Dortmund |

